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§ 17 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Evaluierungskriterium „Patientenhistorie und Dokumentation“

§ 17.

(1) Die patientenbezogenen Daten sind systematisch zu dokumentieren; Diagnosestellung und sofern eine Behandlung erfolgt, auch der Behandlungsverlauf, haben aufgrund der Dokumentation nach- vollziehbar zu sein.

(2) Durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen (z. B. automatische Bildschirmsperre, Passwörter) sind die patientenbezogenen Daten vor fremdem (unbefugtem) Zugriff und vor Verlust zu schützen.

(3) Sämtliche Rezeptformulare und Stempel sind diebstahlgeschützt aufzubewahren.

(4) Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die als Hilfskräfte im Sinne von § 49 Abs. 2 ÄrzteG 1998 zur Unterstützung bei der Durchführung ärztlicher Tätigkeiten herangezogen werden und Angehörige von Gesundheitsberufen, an die im Rahmen von § 49 Abs. 3 ÄrzteG 1998 die Durchführung ärztlicher Tätigkeiten delegiert wird, sind über Gefahren- und Komplikationspotenziale von Patientinnen/Patienten zu informieren.

(5) Die Archivierung der patientenbezogenen Daten (insbesondere hinsichtlich Befundung, Diagnose, Therapie, Patientenaufklärung und Einverständniserklärungen) ist über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren zu sichern.

(6) Nicht mehr benötigte Datenträger (Festplatten, CDs, DVDs, Disketten und sonstige magnetische Speichermedien sowie papiergestützte Dokumentation) sind entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorschriften fachgerecht zu vernichten und zu entsorgen.

Schlagworte

Gefahrenpotenzial

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261723

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