Evaluierungskriterium „Mitarbeitereinsatz“
§ 16.
(1) Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die Geräte bedienen, sind in deren korrekter Anwendung nachweislich zu schulen.
(2) Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter müssen klar definierte Aufgaben und Verantwortungsbereiche haben. Diese sind dem gesamten Team zu kommunizieren.
(3) Der Einsatz der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie deren Vertretung für den Fall von Abwesenheiten ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation zu regeln.
(4) Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind nachweislich über ihre Verschwiegenheitspflicht gemäß § 54 ÄrzteG 1998 zu informieren.
(5) Ein allfällig beauftragtes EDV-Unternehmen, das mit personenbezogenen Daten von Patientinnen/Patienten bzw. Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern in Berührung kommt, hat nachweislich, auch hinsichtlich der von diesen eingesetzten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, zu bestätigen, dass die DSGVO (Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35) eingehalten wird.
(6) Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind in ihren Fortbildungsaktivitäten zu unterstützen.
(7) Beim Einsatz von Angehörigen nichtärztlicher Gesundheitsberufe, von Turnusärztinnen/Turnusärzten sowie Famulantinnen/Famulanten sind die jeweils erforderliche Anordnung, Anleitung und Aufsicht sowie die berufsrechtlichen Grenzen der Delegation zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20012576
Dokumentnummer
NOR40261722
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)