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§ 18 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Evaluierungskriterium „Befundverwaltung und Befundweiterleitung“

§ 18.

(1) Befunde sind systematisch zu verwalten.

(2) Angeforderte Befunde sind sicher, vertraulich und unter Wahrung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht sowie im Bedarfsfall schnell weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261724

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