Evaluierungskriterium „Befundverwaltung und Befundweiterleitung“
§ 18.
(1) Befunde sind systematisch zu verwalten.
(2) Angeforderte Befunde sind sicher, vertraulich und unter Wahrung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht sowie im Bedarfsfall schnell weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20012576
Dokumentnummer
NOR40261724
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