Ausbildungsversuche
§ 6.
(1) Wenn es im Interesse der Land- und Forstwirtschaft sowie der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung regionaler Entwicklungen zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der jeweils zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 43) und des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.
(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:
- 1. die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,
- 2. die Dauer des Ausbildungsversuches,
- 3. die Ausbildungsinhalte,
- 4. die Prüfungsgegenstände,
- 5. Vorschriften über das Abschlusszeugnis,
- 6. Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe gemäß § 5 Abs. 1,
- 7. Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf gemäß § 5 Abs. 1,
- 8. Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf gemäß § 5 Abs. 1 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und
- 9. die Anrechnung der Ausbildung durch Absolvierung einer Schule gemäß § 36.
(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf gemäß § 5 Abs. 1 gleichzuhalten.
(4) Der Lehrberechtigte (§ 9) oder die Ausbildungseinrichtung (§ 14) hat
- 1. der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt worden sind,
- 2. die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen und
- 3. einen jährlichen Bericht über den Ausbildungsversuch der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen.
(5) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat dem Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und bei den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen.
(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Liste der Ausbildungsgebiete gemäß § 5 Abs. 1 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung gemäß § 37.
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012572
Dokumentnummer
NOR40261378
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