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§ 48 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Ausbildungsordnung

§ 48.

(1) Die Ausbildungsordnung hat auf eine zweckentsprechende Erreichung des in Betracht kommenden Ausbildungszieles Bedacht zu nehmen, einschließlich Vermittlung der für die Ablegung der jeweiligen Prüfung erforderlichen theoretischen Kenntnisse unter Berücksichtigung der praktischen Fertigkeiten.

(2) Die Ausbildungsordnung hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:

  1. 1. Grundsätze für die Facharbeiter- und Meisterausbildung:
  1. a) allgemeine Bildungsziele,
  2. b) allgemeine und didaktische Grundsätze,
  3. c) Festlegung der sachlichen und persönlichen Eignungsbedingungen (Berufsanforderungen) für die duale Ausbildung,
  4. d) Mindestanwesenheitszeit im betreffenden Vorbereitungslehrgang und
  5. e) verpflichtende Führung von Aufzeichnungen und von schriftlichen Arbeiten je nach Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1);
  1. 2. Ausbildungsrahmenplan:
  1. a) Grundstruktur und Gliederung,
  2. b) Ausbildungsinhalte,
  3. c) Kompetenzen und
  4. d) Mindestdauer in Unterrichtseinheiten.

Schlagworte

Facharbeiterausbildung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261420

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