Ausbildungsordnung
§ 48.
(1) Die Ausbildungsordnung hat auf eine zweckentsprechende Erreichung des in Betracht kommenden Ausbildungszieles Bedacht zu nehmen, einschließlich Vermittlung der für die Ablegung der jeweiligen Prüfung erforderlichen theoretischen Kenntnisse unter Berücksichtigung der praktischen Fertigkeiten.
(2) Die Ausbildungsordnung hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
- 1. Grundsätze für die Facharbeiter- und Meisterausbildung:
- a) allgemeine Bildungsziele,
- b) allgemeine und didaktische Grundsätze,
- c) Festlegung der sachlichen und persönlichen Eignungsbedingungen (Berufsanforderungen) für die duale Ausbildung,
- d) Mindestanwesenheitszeit im betreffenden Vorbereitungslehrgang und
- e) verpflichtende Führung von Aufzeichnungen und von schriftlichen Arbeiten je nach Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1);
- 2. Ausbildungsrahmenplan:
- a) Grundstruktur und Gliederung,
- b) Ausbildungsinhalte,
- c) Kompetenzen und
- d) Mindestdauer in Unterrichtseinheiten.
Schlagworte
Facharbeiterausbildung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012572
Dokumentnummer
NOR40261420
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