5. Abschnitt
Ausbildungs- und Prüfungswesen Ausbildungs- und Prüfungsordnung – Allgemeine Bestimmungen
§ 47.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) für alle Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1), einschließlich allfälliger Schwerpunktausbildungen (§ 38 und § 42) auf dem Gebiet der Facharbeiter- und der Meisterausbildung mit Verordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu erlassen.
Schlagworte
Ausbildungswesen, Ausbildungsordnung, Facharbeiterausbildung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012572
Dokumentnummer
NOR40261419
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