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§ 47 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

5. Abschnitt

Ausbildungs- und Prüfungswesen Ausbildungs- und Prüfungsordnung – Allgemeine Bestimmungen

§ 47.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) für alle Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1), einschließlich allfälliger Schwerpunktausbildungen (§ 38 und § 42) auf dem Gebiet der Facharbeiter- und der Meisterausbildung mit Verordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu erlassen.

Schlagworte

Ausbildungswesen, Ausbildungsordnung, Facharbeiterausbildung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261419

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