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§ 24 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Abschlussprüfung bei Teilqualifikation

§ 24.

(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung gemäß § 19 erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einem von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Ausbildungsgebietes und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz (§ 23) durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt. § 44 Abs. 1 Z 5 ist anzuwenden.

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte (§ 21) ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben worden sind.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlussprüfungszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.

(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Ausbildungsgebietes von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.

(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261396

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