Berufsausbildungsassistenz
§ 23.
(1) Die Ausbildung gemäß § 18 und § 19 ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut worden sind.
(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Erörterung von sozialpädagogischen, psychologischen und didaktischen Problemen von Personen, die ihr im Rahmen dieser Ausbildungsmaßnahmen anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen, um auch im Hinblick auf die in § 2 festgelegten Ziele zur Lösung dieser Probleme beizutragen;
- 2. Mitwirkung an der Festlegung des Ausbildungszieles, der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungszeit (§ 21);
- 3. Mitwirkung an Abschlussprüfungen (§ 24) und
- 4. Sicherstellung des Einvernehmens mit allen Beteiligten und der diesbezüglich besonderen Beratung bei einem Ausbildungswechsel gemäß § 25.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012572
Dokumentnummer
NOR40261395
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