Qualitätssicherung
§ 6.
(1) Die Universität hat sich in regelmäßigen Abständen einem Qualitätssicherungsverfahren gemäß § 19 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 HS‑QSG zu unterziehen.
(2) Die Curricula sind einem internen oder externen Qualitätssicherungsverfahren zu unterziehen.
(3) Die Leistungen im Wirkungsbereich der Universität sind, beginnend mit dem achten Jahr des Bestehens der Universität im Abstand von fünf Jahren extern zu evaluieren. Die Universität hat einen Evaluierungsbericht zu erstellen. Dieser Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012571
Dokumentnummer
NOR40261341
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