Beurteilung von Prüfungen, sonstigen Studienleistungen und Gesamtprüfungen
§ 29.
(1) Die Beurteilung der Prüfungen, sonstigen Studienleistungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten hat nach dem österreichischen Notensystem 1 bis 5 („sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „genügend“ und „nicht genügend“) zu erfolgen. Alternativ oder zusätzlich kann in der Satzung die Beurteilung nach einem international äquivalenten Notensystem vorgesehen werden. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“ oder „anerkannt“ zu lauten. Nicht bestandene Prüfungen und sonstige Studienleistungen können zweimal wiederholt werden. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.
(2) Die Beurteilung der abschließenden Gesamtprüfung hat nach der folgenden Leistungsbeurteilung zu erfolgen:
- 1. Bestanden: für die positiv bestandene Prüfung;
- 2. Mit gutem Erfolg bestanden: für eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung;
- 3. Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden: für eine herausragende Prüfungsleistung.
- 4. Nicht bestandene abschließende Gesamtprüfungen können zweimal wiederholt werden. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.
(3) Die Beurteilung der Prüfungen, sonstigen Studienleistungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse über abgelegte Prüfungen und sonstigen Studienleistungen im Semester sind zulässig.
(4) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung, Sammelzeugnisse sind binnen vier Wochen nach Ablauf des Semesters auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012571
Dokumentnummer
NOR40261364
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