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§ 2 Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) Sie ist auf die Gebühren für jene Tätigkeiten anzuwenden, welche nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012549

Dokumentnummer

NOR40260858

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