§ 1.
(1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen in der Fassung des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund, BGBl. I Nr. 98/2001, wird – soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird - ein Zuschlag von 17 vH festgesetzt.
(2) Von diesem Zuschlag ausgenommen sind die in § 51 Abs. 1 Z 1 und Z 2 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 in der Fassung des Familien- und Erbrechtsänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 58/2004, neu festgesetzten Mindestbeträge von 415,40 Euro beziehungsweise 111,90 Euro.
(3) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildendenAnlage festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Gesetzesnummer
20012549
Dokumentnummer
NOR40260857
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