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§ 1 Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 1.

(1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen in der Fassung des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund, BGBl. I Nr. 98/2001, wird – soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird - ein Zuschlag von 17 vH festgesetzt.

(2) Von diesem Zuschlag ausgenommen sind die in § 51 Abs. 1 Z 1 und Z 2 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 in der Fassung des Familien- und Erbrechtsänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 58/2004, neu festgesetzten Mindestbeträge von 415,40 Euro beziehungsweise 111,90 Euro.

(3) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildendenAnlage festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012549

Dokumentnummer

NOR40260857

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