§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) Sie ist auf die Gebühren für jene Tätigkeiten anzuwenden, welche nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Gesetzesnummer
20012549
Dokumentnummer
NOR40260858
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