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§ 7 Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2024

Inkrafttreten

§ 7.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf Lehrpersonen anzuwenden, für die die Vordienstzeiten mit Wirksamkeit des Beginns des Schuljahres 2023/2024 oder danach festzustellen sind.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2015 außer Kraft. Die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2015 ist auf Lehrpersonen, die nicht von Abs. 1 zweiter Satz erfasst sind, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Gesetzesnummer

20012539

Dokumentnummer

NOR40260573

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