Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen
§ 3.
(1) Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft (LF‑VOLV), BGBl. II Nr. 49/2024, überschritten wird.
- 1. in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinn der Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft LFVEMF, BGBl. II Nr. 48/2024, überschritten sind;
- 2. mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4;
- 3. unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.
(4) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, in der geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
20012531
Dokumentnummer
NOR40260442
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