vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 EEff-MV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2024

Verallgemeinerte Methoden und Dokumentation

§ 5.

Anstelle von Standardwerten können Echtwerte für die Ermittlung der Endenergieeinsparungen herangezogen werden. Verwendete Echtwerte sind gemäß § 9 zu ermitteln und im Zuge der Meldung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Dokumentationserfordernisse gemäß Anhang 1 zu § 5 zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20012516

Dokumentnummer

NOR40260159

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)