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§ 4 EEff-MV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2024

Zeitpunkt der Maßnahmensetzung

§ 4.

Der Zeitpunkt der Maßnahmensetzung gemäß § 62 Abs. 2 EEffG ist insbesondere bei

  1. 1. Investitionszuschüssen: das Datum der Auszahlung,
  2. 2. Tarifförderungen: das Datum der Genehmigung,
  3. 3. Errichtungen oder Sanierungen von Gebäuden: das Datum der Baufertigstellung,
  4. 4. Installationen von technischen Anlagen oder Geräten: das Datum der Abnahme und
  5. 5. Installationen von technischen Anlagen oder Geräten, falls von Z 4 nicht erfasst: das Datum der Inbetriebnahme.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20012516

Dokumentnummer

NOR40260158

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