Zeitpunkt der Maßnahmensetzung
§ 4.
Der Zeitpunkt der Maßnahmensetzung gemäß § 62 Abs. 2 EEffG ist insbesondere bei
- 1. Investitionszuschüssen: das Datum der Auszahlung,
- 2. Tarifförderungen: das Datum der Genehmigung,
- 3. Errichtungen oder Sanierungen von Gebäuden: das Datum der Baufertigstellung,
- 4. Installationen von technischen Anlagen oder Geräten: das Datum der Abnahme und
- 5. Installationen von technischen Anlagen oder Geräten, falls von Z 4 nicht erfasst: das Datum der Inbetriebnahme.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Gesetzesnummer
20012516
Dokumentnummer
NOR40260158
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