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§ 3 EEff-MV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2024

2. Abschnitt

Erfordernisse für die Anrechenbarkeit Anreize

§ 3.

(1) Ein Anreiz gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 EEffG hat ursächlich für die Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme zu sein.

(2) Ein Anreiz ist insbesondere

  1. 1. eine von einer Gebietskörperschaft erlassene rechtliche Vorgabe oder
  2. 2. eine von einem öffentlichen Förderungsgeber gewährte finanzielle Unterstützungsleistung zur Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme.

(3) Die Zuordnung von Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize zum Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen den jeweils beteiligen Gebietskörperschaften bzw. öffentlichen Förderungsgebern.

(4) Sofern keine Vereinbarung gemäß Abs. 3 geschlossen wird, erfolgt die Zuordnung der Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize

  1. 1. gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2: zur Gänze bei der Gebietskörperschaft, die die ordnungsrechtliche Vorgabe erlässt;
  2. 2. gemäß Abs. 2 Z 2 durch mehrere öffentliche Förderungsgeber: nach dem anteiligen Verhältnis der finanziellen Unterstützungsleistungen.

(5) Unzulässige doppelte Anrechnungen gemäß § 62 Abs. 1 Z 13 EEffG umfassen sowohl Mehrfachzählungen als auch Mehrfachzurechnungen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20012516

Dokumentnummer

NOR40260157

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