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§ 12 EEff-MV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2024

4. Abschnitt

Meldungen Verwendung der elektronischen Meldeplattform

§ 12.

(1) Für die Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen, die nach einer verallgemeinerten Methode gemäß § 5 bewertet wurden, sind die Meldeformulare für die entsprechenden verallgemeinerten Methoden zu verwenden.

(2) Die folgenden Daten sind in den Meldeformularen entsprechend der jeweiligen Maßnahmendokumentation anzugeben:

  1. 1. Bezeichnung, Straße, Nummer, Postleitzahl und Ort der natürlichen oder juristischen Person, bei der die Energieeffizienzmaßnahme gesetzt wurde;
  2. 2. Datum der Maßnahmensetzung;
  3. 3. Kennwerte und Auswahlfelder für die Berechnung der Endenergieeinsparung; wenn die Energieeffizienzmaßnahme von einer dritten Person gesetzt wurde: der Nachweis der Zustimmung zur Überprüfung vor Ort;
  4. 4. Angaben, ob und in welchem Ausmaß Endenergieeinsparungen bei Haushalten und begünstigten Haushalten gesetzt wurden;
  5. 5. eingesetzte Energieträger vor Setzen der Energieeffizienzmaßnahme;
  6. 6. eingesetzte Energieträger nach Setzen der Energieeffizienzmaßnahme;
  7. 7. Art und Umfang von finanziellen Unterstützungsleistungen für die Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe des Anreizes, der Aufwendungen, Investitionen oder sonstiger Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren;
  8. 8. im Falle einer geteilten Energieeffizienzmaßnahme: der Anteil der Endenergieeinsparung, der der verantwortlichen Stelle zuzurechnen ist;
  9. 9. im Falle einer übertragenen Energieeffizienzmaßnahme: der Nachweis der Übertragungen und der jeweiligen vertraglichen Grundlagen;
  10. 10. soweit zutreffend: Angaben, welche Behörden sonst mit der Energieeffizienzmaßnahme befasst sind und ob die erforderlichen Genehmigungen für die zulässige Realisierung der Maßnahme vorliegen.

(3) Abweichend zu Abs. 2 sind für die Meldung mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen mit derselben Bewertungsmethode, demselben Anwendungsfall und demselben Umsetzungsjahr aggregierte Daten in ein Meldeformular wie folgt einzutragen:

  1. 1. anstelle der Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 ist die natürliche oder juristische Person anzuführen, die die Endenergieeinsparung von der Maßnahmensetzerin bzw. dem Maßnahmensetzer übernommen hat;
  2. 2. anstelle der Datumsangabe gemäß Abs. 2 Z 2 ist der Zeitpunkt der Umsetzung jener Energieeffizienzmaßnahme anzuführen, die am spätesten umgesetzt wurde;
  3. 3. die quantitativen Angaben gemäß Abs. 2 Z 3 bis 6 sind so einzugeben, dass sie dieselben Endenergieeinsparungen ergeben, wie bei der Erfassung je Einzelmaßnahme.

(4) Im Anhang des Meldeformulars sind zumindest die folgenden Nachweise hochzuladen:

  1. 1. bei verallgemeinerten Methoden die zusätzlichen Dokumentationserfordernisse;
  2. 2. bei individuellen Bewertungen das Gutachten gemäß § 64 Abs. 2 EEffG;
  3. 3. bei aggregierten Meldungen eine Liste aller Maßnahmensetzerinnen und Maßnahmensetzer mit Adresse, Postleitzahl, Ort und Datum der Maßnahmensetzung mit den zugehörigen Kennzahlen, die in den zusätzlichen Dokumentationserfordernissen aufgelistet sind;
  4. 4. im Falle einer übertragenen Energieeffizienzmaßnahme: der Nachweis der Übertragungen und der jeweiligen vertraglichen Grundlagen;
  5. 5. im Falle des Vorliegens mehrfacher Anreize: entweder schriftliche Vereinbarungen gemäß § 3 Abs. 3 oder Angaben über Zuordnungen gemäß § 3 Abs. 4.

(5) Bei der Meldung von alternativ strategischen Maßnahmen sind die in Abs. 4 Z 1 und Abs. 4 Z 3 genannten Nachweise nicht in der elektronischen Meldeplattform hochzuladen. Nach Aufforderung der E-Control sind die Nachweise von den meldenden Stellen nachzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20012516

Dokumentnummer

NOR40260166

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