ARTIKEL 79
Die Zusammenarbeit nach Artikel 78 umfasst Folgendes:
- a) den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen,
- b) die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den jeweiligen Programmen jeder Vertragspartei,
- c) Initiativen für den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme von Forschungseinrichtungen der Republik Armenien an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union,
- d) die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen Bereichen der Forschung und Innovation,
- e) Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und anderes in den Bereichen Forschung und Innovation tätiges Forschungspersonal beider Seiten,
- f) die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das sich an den Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und
- g) weitere einvernehmlich vereinbarte Formen der Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Innovation.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259832
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