ARTIKEL 80
Bei der Umsetzung solcher Kooperationsmaßnahmen sollten Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die vom Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrum (IWTZ) finanziert werden, sowie mit anderen Tätigkeiten, die im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien nach Titel VII Kapitel 1 durchgeführt werden.
Schlagworte
Wissenschaftszentrum
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259833
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