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ARTIKEL 80 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 80

Bei der Umsetzung solcher Kooperationsmaßnahmen sollten Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die vom Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrum (IWTZ) finanziert werden, sowie mit anderen Tätigkeiten, die im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien nach Titel VII Kapitel 1 durchgeführt werden.

Schlagworte

Wissenschaftszentrum

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259833

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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