KAPITEL 13
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND INNOVATION
ARTIKEL 78
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen Bereichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Innovation auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259831
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