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ARTIKEL 77 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 77

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um

  1. a) Informationen über die Entwicklungen in ihrer Bergbau- und Rohstoffindustrie auszutauschen,
  2. b) Informationen über Angelegenheiten, die den Handel mit Rohstoffen betreffen, auszutauschen, mit dem Ziel der Förderung des bilateralen Austauschs,
  3. c) Informationen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung der Bergbauindustrie auszutauschen und
  4. d) Informationen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Ausbildung, den Kompetenzen und der Sicherheit in der Bergbauindustrie auszutauschen.

Schlagworte

Bergbauindustrie

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259830

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