ARTIKEL 77
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um
- a) Informationen über die Entwicklungen in ihrer Bergbau- und Rohstoffindustrie auszutauschen,
- b) Informationen über Angelegenheiten, die den Handel mit Rohstoffen betreffen, auszutauschen, mit dem Ziel der Förderung des bilateralen Austauschs,
- c) Informationen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung der Bergbauindustrie auszutauschen und
- d) Informationen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Ausbildung, den Kompetenzen und der Sicherheit in der Bergbauindustrie auszutauschen.
Schlagworte
Bergbauindustrie
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259830
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