KAPITEL 12
BERGBAU
ARTIKEL 76
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Bergbau und Erzeugung von Rohstoffen, mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in Nichtenergiefragen, insbesondere über den Abbau von Metallerzen und Industriemineralen, zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259829
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