ARTIKEL 56
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang IV genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259809
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