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ARTIKEL 36 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

TITEL V

WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 1

VERKEHR

ARTIKEL 36

Die Vertragsparteien

  1. a) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten,
  2. b) fördern effiziente, sichere Beförderungsleistungen sowie die Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und
  3. c) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten zu verbessern.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259789

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