ARTIKEL 35
Die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien an den EU-Besitzstand im Statistikbereich erfolgt gemäß dem von Eurostat jährlich aktualisierten Kompendium der statistischen Anforderungen, das von den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens betrachtet wird.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259788
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