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ARTIKEL 35 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 35

Die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien an den EU-Besitzstand im Statistikbereich erfolgt gemäß dem von Eurostat jährlich aktualisierten Kompendium der statistischen Anforderungen, das von den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens betrachtet wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259788

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