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ARTIKEL 298 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 298

Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften über die Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind und stellen den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicher.

(2) Jede Vertragspartei behandelt alle nach diesem Kapitel erlangten Informationen als vertraulich, es sei denn, die andere Vertragspartei gestattet gemäß ihrem internen Recht die Offenlegung oder macht die Informationen der breiten Öffentlichkeit zugänglich.

Schlagworte

Berufsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260049

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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