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ARTIKEL 299 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 299

Überprüfungsklausel

Die Vertragsparteien überprüfen laufend die in diesem Kapitel behandelten Angelegenheiten. Jede Vertragspartei kann den Partnerschaftsausschuss mit derartigen Angelegenheiten befassen. Die Vertragsparteien kommen überein, die bei der Umsetzung dieses Kapitels erzielten Fortschritte nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle fünf Jahre zu überprüfen, sofern beide Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260050

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