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ARTIKEL 294 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 294

Konsultationen

(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der anderen Vertragspartei gewährte Subvention, die nicht unter Artikel 295 fällt, ihre Interessen beeinträchtigen könnte, kann sie der anderen Vertragspartei ihre Bedenken mitteilen und um Konsultationen in dieser Angelegenheit ersuchen. Das Ersuchen wird von der ersuchten Vertragspartei umfassend und wohlwollend geprüft.

(2) Um die Angelegenheit zu regeln, sollten die Konsultationen, unbeschadet der Transparenzvorschriften gemäß Artikel 293, insbesondere darauf abzielen zu klären, welche politische Zielsetzung oder welchen Zweck die Subvention hat, in welcher Höhe sie gewährt wird und anhand welcher Daten eine Bewertung der negativen Auswirkungen der Subvention auf Handel und Investitionen vorgenommen wird.

(3) Zur Erleichterung der Konsultationen stellt die ersuchte Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens Informationen über die betreffende Subvention zur Verfügung.

(4) Ist die ersuchende Vertragspartei nach Erhalt von Informationen über die betreffende Subvention der Auffassung, dass die betreffende Subvention die Handels- oder Investitionsinteressen der ersuchenden Vertragspartei in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, bemüht sich die ersuchte Vertragspartei nach besten Kräften, die negativen Auswirkungen der betreffenden Subventionen auf die Handels- oder Investitionsinteressen der ersuchenden Vertragspartei zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren.

Schlagworte

Handelsinteresse

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260045

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