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ARTIKEL 295 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 295

Subventionen, die Bedingungen unterliegen

Jede Vertragspartei legt Bedingungen für folgende Subventionen fest, sofern diese den Handel oder die Investitionen der anderen Vertragspartei beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten:

  1. a) Subventionen, die im Rahmen einer Rechtsvereinbarung gewährt werden, bei der eine Regierung mittelbar oder unmittelbar für die Deckung von Schulden oder Verbindlichkeiten bestimmter Unternehmen haftet, sind zulässig, sofern, die Höhe dieser Schulden und Verbindlichkeiten sowie die Dauer dieser Haftung begrenzt sind, und
  2. b) Subventionen für insolvente oder angeschlagene Unternehmen in unterschiedlicher Form (wie Kredite und Bürgschaften, Barzuschüsse, Kapitalzuführungen, Bereitstellung von Vermögenswerten unter dem Marktpreis oder Steuerbefreiungen) mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind zulässig, sofern ein überzeugender, auf realistische Annahmen gestützter Sanierungsplan vorliegt, der die langfristige Erholung des insolventen oder angeschlagenen Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist gewährleistet und eine Eigenbeteiligung des Unternehmens an den Sanierungskosten vorsieht1. 2

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1 Diese Bestimmungen hindern eine Vertragspartei nicht daran, vorübergehende Liquiditätshilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von Krediten zu gewähren, die auf den Betrag begrenzt sind, der erforderlich ist, um ein angeschlagenes Unternehmen so lange geschäftsfähig zu erhalten, bis ein Sanierungs- oder Liquidationsplan angenommen ist.

2 Kleine und mittlere Unternehmen müssen sich nicht an den Sanierungskosten beteiligen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260046

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