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ARTIKEL 254 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ABSCHNITT C

DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

UNTERABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 254

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III. Jede Vertragspartei sieht die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

(3) Für die Zwecke des Unterabschnitts II umfasst der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens Folgendes:

  1. a) Urheberrecht,
  2. b) dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte,
  3. c) Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken,
  4. d) Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleitererzeugnissen,
  5. e) Markenrechte,
  6. f) Geschmacksmusterrechte,
  7. g) Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte,
  8. h) geografische Angaben,
  9. i) Gebrauchsmusterrechte,
  10. j) Sortenschutzrechte und
  11. k) Handelsnamen, soweit diese nach dem betreffenden internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260005

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