ARTIKEL 255
Antragsberechtigte
Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:
- a) den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums gemäß dem geltenden Recht,
- b) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit das nach geltendem Recht zulässig und damit vereinbar ist,
- c) Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit das nach geltendem Recht zulässig und damit vereinbar ist, und,
- d) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit das nach geltendem Recht zulässig und damit vereinbar ist .
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260006
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