ARTIKEL 232
Aufnahme neuer geografischer Angaben
(1) Die Vertragsparteien können gemäß dem Verfahren des Artikels 240 Absatz 3 neue geografische Angaben in die Liste der geschützten geografischen Angaben in Anhang X aufnehmen. Neue geografische Angaben können nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der neuen geografischen Angaben zur Zufriedenheit jeder Vertragspartei gemäß Artikel 231 Absätze 3 und 4 in die Liste aufgenommen werden.
(2) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine neue geografische Angabe in die in Absatz 1 genannte Liste aufzunehmen, wenn
- a) die geografische Angabe mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidieren würde und deshalb geeignet wäre, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen,
- b) der Schutz dieser geografischen Angabe aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen Bekanntheit geeignet wäre, den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen, oder
- c) es sich bei dem Namen um eine Gattungsbezeichnung handelt.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259983
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