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Artikel 231 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

Artikel 231

Etablierte geografische Angaben

(1) Nach Prüfung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften der Republik Armenien kommt die Europäische Union zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Teil B dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Nach Prüfung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Union kommt die Republik Armenien zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Teil B dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben der Europäischen Union, die von der Europäischen Union nach den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Republik Armenien diesen geografischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte Schutzniveau.

(4) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben der Republik Armenien, die von der Republik Armenien nach den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Europäische Union diesen geografischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte Schutzniveau.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259982

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