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ARTIKEL 232 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 232

Aufnahme neuer geografischer Angaben

(1) Die Vertragsparteien können gemäß dem Verfahren des Artikels 240 Absatz 3 neue geografische Angaben in die Liste der geschützten geografischen Angaben in Anhang X aufnehmen. Neue geografische Angaben können nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der neuen geografischen Angaben zur Zufriedenheit jeder Vertragspartei gemäß Artikel 231 Absätze 3 und 4 in die Liste aufgenommen werden.

(2) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine neue geografische Angabe in die in Absatz 1 genannte Liste aufzunehmen, wenn

  1. a) die geografische Angabe mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidieren würde und deshalb geeignet wäre, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen,
  2. b) der Schutz dieser geografischen Angabe aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen Bekanntheit geeignet wäre, den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen, oder
  3. c) es sich bei dem Namen um eine Gattungsbezeichnung handelt.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259983

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