ARTIKEL 228
Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
Jede Vertragspartei
- a) sieht die lautere Benutzung beschreibender Angaben, auch die lautere Benutzung geografischer Angaben, als begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vor und
- b) kann sonstige begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke vorsehen.
- Bei der Festlegung solcher Ausnahmen trägt jede Vertragspartei den berechtigten Interessen des Markeninhabers und Dritter Rechnung.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259979
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
