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ARTIKEL 228 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 228

Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke

Jede Vertragspartei

  1. a) sieht die lautere Benutzung beschreibender Angaben, auch die lautere Benutzung geografischer Angaben, als begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vor und
  2. b) kann sonstige begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259979

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