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ARTIKEL 227 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 227

Notorisch bekannte Marken

Zur Umsetzung des Schutzes notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens wendet jede Vertragspartei die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken an, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization, WIPO) anlässlich der vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (20. bis 29. September 1999) verabschiedet haben.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259978

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