ARTIKEL 226
Eintragungsverfahren
(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entscheidung der zuständigen Markenverwaltung schriftlich mitgeteilt und hinreichend begründet wird.
(2) Jede Vertragspartei gewährt Rechteinhabern die Möglichkeit, gegen Markenanmeldungen Widerspruch einzulegen, und Markenanmeldern die Gelegenheit, sich zu dem Widerspruch zu äußern.
(3) Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank für Markenanmeldungen und Markeneintragungen bereit. Die Datenbank für Markenanmeldungen ist mindestens während der Widerspruchsfrist zugänglich.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259977
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