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ARTIKEL 1 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

TITEL I

ZIELE UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

ARTIKEL 1

Ziele

Die Ziele dieses Abkommens bestehen darin,

  1. a) die umfassende politische und wirtschaftliche Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger Bindungen zu intensivieren, auch durch die Verstärkung der Teilnahme der Republik Armenien an der Politik der Europäische Union sowie ihren Programmen und Agenturen,
  2. b) den Rahmen für den politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verbessern, um die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern,
  3. c) zur Stärkung der Demokratie und der politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in der Republik Armenien beizutragen,
  4. d) Frieden und Stabilität sowohl auf regionaler als auch internationaler Ebene zu fördern, zu erhalten und zu stärken, unter anderem durch gemeinsame Bemühungen zur Beseitigung der Ursachen von Spannungen, zur Verbesserung der Grenzsicherheit sowie zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen,
  5. e) die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stärken,
  6. f) die Mobilität und direkte persönliche Kontakte zu verstärken,
  7. g) die Republik Armenien in ihren Bemühungen zu unterstützen, ihr wirtschaftliches Potenzial durch die internationale Zusammenarbeit weiterzuentwickeln, auch durch die Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an den im Folgenden genannten EU-Besitzstand,
  8. h) eine verstärkte Handelszusammenarbeit zu verfolgen, die unter Wahrung der aus der WTO-Mitgliedschaft erwachsenden Rechten und Pflichten eine kontinuierliche Zusammenarbeit in Regulierungsfragen ermöglicht, und
  9. i) die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaffen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259754

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