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ARTIKEL 18 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 18

Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme und anderen relevanten Systeme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Erträgen aus Straftaten stammen.

(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und der einschlägigen internationalen Übereinkünfte sowie die Annahme geeigneter Normen zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den von in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ angenommenen Normen gleichwertig sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259771

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