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ARTIKEL 120 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 120

Durchfuhr

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist. In diesem Zusammenhang gewährleistet jede Vertragspartei gemäß Artikel V des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, die Freiheit der Durchfuhr durch ihr Gebiet für Waren, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259872

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