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ARTIKEL 119 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 119

Vorübergehende Einfuhr von Waren

Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend eingeführte Waren in den Fällen und nach den Verfahren, die in den für sie bindenden internationalen Übereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von Waren vorgesehen sind. Diese Befreiung findet Anwendung nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259871

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