ARTIKEL 119
Vorübergehende Einfuhr von Waren
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend eingeführte Waren in den Fällen und nach den Verfahren, die in den für sie bindenden internationalen Übereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von Waren vorgesehen sind. Diese Befreiung findet Anwendung nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259871
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