Auflagen und Verpflichtungen der förderwerbenden Organisation
§ 15.
Im Förderungsansuchen hat die förderwerbende Organisation nachstehende Verpflichtungen zu übernehmen:
- 1. Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der AWS schriftlich bekannt zu geben;
- 2. die Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss nicht abzutreten, nicht anzuweisen, nicht zu verpfänden und keine sonstigen Verfügungen darüber zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012502
Dokumentnummer
NOR40259586
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