Rückzahlung der Förderung
§ 16.
(1) Im Förderungsantrag hat sich die förderwerbende Organisation zu verpflichten, die Förderung zurückzuzahlen, wenn
- 1. von ihr oder einem oder einer von ihr Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden;
- 2. vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden;
- 3. die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist;
- 4. die Verbesserung der Satzungsmängel nicht innerhalb der in § 3 Abs. 2 genannten Frist erfolgt ist;
- 5. von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird;
- 6. sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen von der fördernehmenden Organisation nicht eingehalten wurden;
- 7. die in § 19 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden,
(2) Rückzahlungsbeträge sind vom Tag der Fälligstellung des Rückforderungsanspruches an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012502
Dokumentnummer
NOR40259587
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