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§ 14 EKZ-NPO-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2024

Bestätigungen der förderwerbenden Organisation

§ 14.

Die förderwerbende Organisation hat im Sinne einer eidesstattlichen Erklärung in ihrem Antrag zu bestätigen, dass

  1. 1. die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 3 vorliegen,
  2. 2. kein Sachverhalt vorliegt, der nach § 4 die Gewährung einer Förderung ausschließen würde,
  3. 3. die förderbare Organisation am 31. Oktober 2023 nicht materiell insolvent war,
  4. 4. im Antrag nur förderbare Kosten gemäß § 6 Abs. 2 enthalten sind,
  5. 5. die im Antrag angeführten förderbaren Kosten nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand (zum Beispiel Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch andere Personen ganz oder teilweise gedeckt worden sind,
  6. 6. die förderwerbende Organisation, sollte sie zukünftig weitere öffentliche Finanzhilfen zur Linderung von Energiekostensteigerungen beantragen, die ihr gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags nach dem Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen (EKZ-NPOG) gewährten Förderungen angeben wird,
  7. 7. alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen vollumfänglich übernommen werden,
  8. 8. alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht wurden,
  9. 9. zur Kenntnis genommen wird, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung und zu strafrechtlichen Folgen sowie zum mehrjährigen Ausschluss von sämtlichen Förderungen des Bundes führen können,
  10. 10. ihr nicht nach dem Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen, BGBl. I Nr. 117/2022, ein Energiekostenzuschuss gewährt wurde, sofern es sich nicht um eine Organisation handelt, die in den Anwendungsbereich des § 11 fällt.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012502

Dokumentnummer

NOR40259585

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