Sanktionsbestimmungen in der Übergangsphase
§ 8.
(1) Eine Person die vom Geltungsbereich gemäß § 3 erfasst ist und,
- a) welche nicht die erforderlichen Schritte unternommen hat, um seiner Verpflichtung zur Abgabe eines CBAM-Berichts nachzukommen, oder
- b) welche einen unrichtigen und unvollständigen CBAM-Bericht im Sinne des Art. 13 CBAM-DVO abgegeben hat und nicht die erforderlichen Schritte zur Berichtigung des CBAM-Berichts unternommen hat, nachdem die zuständige Behörde das Berichtigungsverfahren gemäß Art. 14 Absatz 4 CBAM-DVO eingeleitet hat,
- hat eine Sanktionszahlung zwischen 10 und 50 Euro für jede Tonne nicht gemeldeter Treibhausgasemissionen zu entrichten.
(2) Das Sanktionsmaß erhöht sich gemäß Art. 16 Abs. 2 CBAM-DVO entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.
(3) Bei der Festlegung der tatsächlichen Höhe einer Sanktion für die nicht gemeldeten Treibhausgasemissionen, die auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellten und veröffentlichten Standardwerte berechnet werden, hat die zuständige Behörde die Faktoren gemäß Art. 16 Abs. 3 CBAM-DVO zu berücksichtigen.
(4) Werden mehr als zwei Mal in Folge unvollständige oder unrichtige CBAM-Berichte im Sinne des Art. 13 CBAM-DVO abgegeben oder beträgt die Dauer der Nichtmeldung mehr als sechs Monate, so erhöht sich das Sanktionsmaß auf bis zu 100 Euro für jede Tonne nicht gemeldeter Treibhausgasemissionen.
(5) Die Festsetzung der Sanktionszahlung obliegt der zuständigen Behörde.
(6) Die Sanktionszahlungen fließen dem Bund zu.
(7) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Sanktionsbestimmungen durch die zuständige Behörde näher regeln.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
20012488
Dokumentnummer
NOR40259325
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