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§ 7 CBAM-VG 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

3. Abschnitt

Verfahren und Strafbestimmungen Zuständige Behörde

§ 7.

Zuständige Behörde ist das Zollamt Österreich. Das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich nimmt unbeschadet seiner in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die der gemäß Art. 11 Abs. 1 der CBAM-VO zuständigen Behörde zukommenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der CBAM-VO und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener Durchführungs- und delegierten Rechtsakte zu überwachen (§ 63 Abs. 1 Z. 11 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung).

Schlagworte

Durchführungsakte

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012488

Dokumentnummer

NOR40259324

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